Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde des Döbelner Theaters„. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er dann den Namenszusatz „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Döbeln. (Postanschrift: c/o Theater Döbeln, 04720 Döbeln, Theaterstraße 7 )⊃1;)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Döbelner Theaters mit dem Ziel seines Erhalts als Theater- und Konzertspielstätte und als kulturelles Zentrum der Region.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ideelle, aber auch materielle Unterstützung verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Mittelsächsisches Theater, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Handelsgesellschaft werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod - bei juristischen Personen mit der Auflösung -, durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mir einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an dessen zuletzt bekannt gegebene Anschrift zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Widerspruch ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von 5,00 € zu zahlen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 30,00 €. Bei im Haushalt lebenden Familienangehörigen, Schülern, Auszubildenden und Studenten ist der Jahresbeitrag auf 15,00 € ermäßigt.
Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge können von der Mitgliederversammlung abweichend festgesetzt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann die Fälligkeit und Zahlungsweisen festlegen sowie in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Vereinsmitglieder und natürliche Personen als Vertreter einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Mitglied ist, gewählt werden.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3000,00 € die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;
c) Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrates herbeiführen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Verwaltungsrat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen.

§ 11 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren, mindestens vier, Mitgliedern. Letztere werden in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter sind von diesen Ämtern ausgeschlossen. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates gilt § 10 der Satzung entsprechend.

§ 12 Zuständigkeit des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
Aufstellung des Haushaltplanes für das Geschäftsjahr;
Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000,00 €;
Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein, insbesondere Festlegung der Maßnahmen, die der Realisierung des Satzungszweckes dienen.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung von Vorstand und Verwaltungsrat;
Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Verwaltungsratsmitglieder;
Wahl und Abberufung von bis zu zwei Rechnungsprüfern (für die Wählbarkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 entsprechend);
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereines;
Entscheidung über Widersprüche gemäß § 4 Absatz 3;
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in einer Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. .

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung über die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der angegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellver-tretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stiftung Mittelsächsisches Theater.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt etwa beanstandete Satzungs-bestandteile abzuändern, soweit dies zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bzw. Gemeinnützigkeit erforderlich ist, sowie redaktionelle Unstimmigkeiten im Satzungstext zu beheben

Döbeln, 16. Juni 2008


Anmerkungen

Der Verein wurde erstmalig in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Döbeln unter VR 446
am 20. Jan. 2000 mit der Satzung in der Fassung vom 25.11.1999 eingetragen.
¹) Post sollte an die Anschrift der/des Vorsitzenden gerichtet werden.


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